Wir verfügen über einen zugelassenen Schießstand mit 5 Bahnen, davon können 4 zum Auflageschießen genutzt werden.
Bilder Einfügen
Rechtliches (§ 27 WaffG)
Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:
- ab 12 Jahren: mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen
- ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6mm (.22, .22 lfb) für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule.
Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.
Das Schießen darf für Druckluftwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige oben genannte Waffen bis zum 18. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (z.B. Inhaber der Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.
- ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung